Freitag, der 13. - Aktionstag "Rauchmelder retten Leben"

Freitag der 13. NEIN dies ist kein Unglückgstag sondern der bundesweite Aktionstag „Freitag, der 13. - Aktionstag "Rauchmelder retten Leben"

Rauchwarnmelder sind Lebensretter, die wichtigtsen Informationen im Überblick. 

Rauchmelder2018

 

Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Hessen?

  • In Neu- und Umbauten müssen seit dem 24.06.2005 Rauchwarnmelder eingebaut werden.
  • Für Bestandsbauten galt eine Übergangsfrist, die endet jedoch am 31.12.2014 endete.

 

Wo müssen Sie Rauchwarnmelder anbringen?

  • Rauchwarnmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern angebracht werden.
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchwarnwarnmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden. 
  • Weitere Informationen zur richtigen Installation finden Sie hier.

 

Wer muss Rauchwarnmelder installieren?

  • der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum)

 

Wer ist verantwortlich für die Rauchwarnmelder Wartung (Betriebsbereitschaft)?

  • In Mietwohnungen sind die Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der Besitzer) für die Wartung von Rauchwarnmeldern verantwortlich – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst. 

ABER: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen!

  • Im selbst genutzten Wohnraum ist der Eigentümer für die Wartung zuständig.
  • Weitere Informationen zur Wartung von Rauchwarnmelder finden Sie hier.

 

Gesetzliche Grundlage § 13 Abs. 5 Hesssiche Bauordnung 

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.

Hessische Bauordnung von 2011 

 

Weitere Informationen

Sie möchten noch mehr Informationen zu Rauchwarnmeldern? 

https://www.rauchmelder-lebensretter.de bündelt viele wichtige Verbrauertipps zu Rauchwarnemldern, auf einem werbefreiem Infoportal.

 

 


 

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